Falles, gewöhnlich in kleiner oder grösser Gala auf, die jedoch immerhin nicht besonders grotesk ist. Sie ziehen Hauptfetische heran, tanzen, trippeln, springen, lärmen, rufen, reden wohl auch einmal mit verstellter Stimme; kurzum, sie steigern ihre Künste bis zur regelrechten grossen Zauberei, stellen sich aber niemals so an, als ob sie rasten, als ob ein Geist in sie hineingefahren wäre. Ein Dieb, der Verüber eines zufällig oder absichtlich angestifteten Schadens, eines unanständigen Angriffes auf Mädchen oder Frauen soll entdeckt werden. Die zu prüfenden Leute treten in gerader Linie oder im Halbkreise an. Ein Gehilfe geht langsam an der Reihe entlang und lässt Mann für Mann aus einem Bündel langer Grashalme je einen ziehen und am Ende festhalten. Dicht hinter dem Gehilfen schreitet der Meister, packt das andere Ende des gezogenen Halmes und zerreisst diesen mit einem Ruck. Hat er selbst den kürzeren Teil in der Hand, so winkt er dem Gegner, der nun entlastet aus der Reihe scheidet; ist das Los umgekehrt gezogen, so muss der Mann bleiben. In dieser Weise werden alle Leute der Reihe nach geprüft und die nicht Ausgeschiedenen wiederholt, bis man schliesslich nur noch den oder die Übeltäter auf dem Platze hat. Wer sich erst beim zweiten oder dritten Male frei zieht, an dem bleibt der Verdacht hängen, dass von früher her sein Gewissen nicht ganz rein sei. In ähnlicher Weise verfährt ein Ngäniga, der nicht Halme, sondern ein bewegliches Federiähnchen benutzt, das er den Leuten dicht vor das Gesicht hält und spielen lässt. Dabei sieht er ihnen scharf in die Augen und entscheidet nach nur ihm bekannten Anzeichen, wer austreten, wer bleiben soll. Gelegentlich wird auch eine Art Wasserprobe veranstaltet. Die Verdächtigen müssen nacheinander einen zum Überlaufen mit Wasser gefüllten Topf aufheben oder eine ziemlich vollgegossene Kürbisschale auf den Kopf nehmen und, getreu die Bewegungen des Ngänga nachahmend, einen Tanz um den zu diesem Zwecke mitgebrachten Fetisch aufführen. Der Meister vermisst sich, je nachdem durch die Bewegungen die Flüssigkeit vorwärts, rückwärts oder seitwärts verschüttet wird, den Schuldigen zu entdecken. Häufig pflegt man das heisse Eisen anzuwenden. Gewöhnlich wird ein Messer mit ziemlich langer und breiter Klinge im Feuer erhitzt und durch die Luft geschwungen oder über feuchte Kräuter gestrichen oder zwischen sie gelegt, bis es nach Wunsch abgekühlt ist. Man wendet es in zweierlei Weise an. Entweder hat der zu Prüfende das Messer an der Klinge aus den Kräutern zu nehmen und dem Ngänga zu überreichen, oder dieser selbst, und das kommt am häufigsten vor, packt es am Griff und streicht ihm mit der Klinge über die Waden oder schlägt mehrmals ziemlich derb darauf. Entstehen sofort in der Hand, an den Beinen starke Brandmale, so ist die Schuld erwiesen. Wenn es sich jedoch, wie bei einem echten Ndödschi, um Tod und Leben handelt, muss zuletzt die Giftprobe entscheiden. In nördlichen Teilen des Landes sucht man Hexen werk in folgender Weise zu entdecken. Ein grosses Gefäss wird mit Wasser und Zaubermitteln gefüllt. Die Verdächtigen und die, die klugerweise freiwillig mittun wollen, haben es vom Boden abzuheben, was dem Schuldigen nie gelingen soll. Oder sie waschen sich darin Brust, Nabel und betupfen sich Ohren und Stirn. Darauf wird das Gefäss an der Stelle, wo der vermeintlich Behexte umgekommen ist, oder vor der Schwelle der Baulichkeit, wo der Tote liegt, in eine Vertiefung des Bodens entleert. Darüber schreiten nun in vorschriftsmässiger Haltung alle hinweg, die sich mit dem Zauberwasser benetzt haben. Dem Schuldigen erscheint in diesem Augenblicke das Abbild seines Opfers. E r erschrickt, bebt zurück oder stolpert und verrät so sich selbst. Nach anderen Angaben merken die Zuschauer nichts besonderes, aber der Ndödschi stirbt in kürzester Zeit, die Zaubermittel töten ihn unfehlbar. Dass man diesen trotzdem nicht immer traut, beweist die Durchführung der regelrechten Giftprobe auch in jenen Landesteilen. Wie wir schon wissen, entspringt das nachhaltige Aufspüren und Niederhetzen Verdächtiger nicht bloss der allgemeinen Furcht vor Hexenwerk, dem Selbsterhaltungstriebe, sowie dem Verlangen nach Rache, sondern hauptsächlich dem Wunsche und der Pflicht, der Seele eines böswillig in seiner Lebensdauer Verkürzten die Ruhe zu geben. Erst wenn die Verbrecher gerechte Strafe erlitten haben, ist den Abgeschiedenen Genüge getan. Vom Aufkommen des schlimmen Verdachtes ist bereits die Rede gewesen (Seite 334). Vielleicht hat man bekannte Übeltäter, Bestrafte, offenkundige Tunichtgute, Dorflumpen, Mürrische, Geizige, Gekränkte, Neidische, Zanksüchtige, die den Argwohn herausfordern. Vielleicht streben Übelwollende, Habgierige, eifersüchtige Machthaber danach, die Gelegenheit auszunutzen und ihnen hinderliche Personen aus dem Wege zu räumen. Wer freundlos, nicht einwandfrei, nicht stark durch Familienbande ist* schwebt in grösserer Gefahr als andere. Das Ansehen, der Leumund des einzelnen ist von grösster Tragweite. Ebenso die im Volke gerade herrschende Stimmung. Solange die grosse Menge nicht aufgereizt worden ist und frei bleibt von der Erregung, die in schlimmen Zeiten nach Sühnopfern verlangt, solange ist sie erstaunlich gleichgültig selbst erschreckenden Vorgängen gegenüber. Und die öffentliche Meinung ist sehr zu beachten. Anklagen wegen böswilliger Zauberei haben ihre Schwierigkeiten und ihre Gefahren. Es gilt mancherlei Rücksichten zu nehmen, Stellung,
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