wirkt, was selbstverständlich die matt gesetzte Partei ärgert, so merkt, man, dass irgendwie wissentlioli oder unwissentlich den Fetischen ein Leid angetan worden ist. Sie werden deswegen nicht gleich verworfen wie Privatfetische, denn die von erstem Range sind zu einträglich. Man sucht vielmehr den Sachverhalt zu ergründen und durch ein angemessenes Verfahren den Schaden zu heilen. Das Volk wird dann belehrt, dass irgendein berühmter Fetisch, wie eine Maschine, für einige Zeit nicht gehe. Sache seiner Besitzer ist es, ihn möglichst bald wieder in Ordnung zu bringen. Den Bangänga mangelt es nicht an Erklärungen und Ausflüchten zur Beruhigung für sich und für andere Gläubige. Weil ihnen aber als Eigentümern geschäftliche Nachteile erwachsen, denn die Einnahmen stocken und der Nebenbuhler gibt es genug, so versuchen sie von denen, die die Leistungsfähigkeit des Fetisches gestört haben, Siibn- geld einzuziehen. Freilich nicht immer mit Erfolg. Daraus entstehen alsdann Streitigkeiten und Rechtshändel, wie schon geschildert worden ist. Wer einen Fetisch gestohlen oder erbeutet hat, gebietet darum noch nicht über seine Kräfte. Denn dazu gehört mehr. Man muss alle seine Eigenheiten, die Behandlungsweise oder, wie wir sagen, die Beschwörungsweise genau kennen, alle Vorschriften befolgen. Die Zaubergebilde verhalten sich genau so wie kunstvolle Maschinen in den Händen Ungeschulter: sie arbeiten gar nicht oder unordentlich, können Unheil an- richten. Privatfetische von Personen, Familien und Gemeinden betätigen, sofern die Vorschriften eingehalten worden sind, ihre Kräfte jederzeit und in aller Stille für die bestimmten Zwecke 'und zugunsten ihrer Besitzer. Die Kräfte der ErwerbBfetische, der ersten Ranges dagegen, die im Aufträge einer zahlenden Partei deren Zwecken oder dem Gemeinwohl dienen sollen, müssen für jeden einzelnen Fall besonders losgelassen werden. Kein Kläger, kein Richter; kein Entgelt, keine Arbeitsleistung. Ihre Meister stellen die Zauberstücke zur Verfügung etwa so, wie bei uns der Besitzer einer Lokomobile mit dieser von Dorf zu Dorf zieht und Landwirten das Getreide ausdrischt. Wie hierbei mehr Dampf aufgemacht und mehi- Arbeitsleistung erzielt wird, so werden scheinbar durch das Anregen oder sagen wir durch die Beschwörungen die Kräfte der Fetische in verschiedener Stärke entbunden und auf den Zweck gerichtet. Für die aufzuwendende Kunst oder Tätigkeit ist massgebend lediglich die Höhe des bewilligten Honorares, das man sich gern voraus entrichten läBst. Beschwörungen sind nämlich durchaus nicht notwendig, gehören vielmehr zu den Seltenheiten. Das ist ebenfalls bezeichnend für die Auffassung. Heilfetische werden gar nicht beschworen und Gerichtsfetische, namentlich solche von Menschengestalt, nur bei grossen und entsprechend bezahlten Handlungen, die Neugierige anlocken. Jedenfalls will man nicht auf die Fetische, Bondern auf die Zuschauer Eindruck machen. Vor versammeltem Volke werden die Zauberbilder angerufen und manchmal belehrt, was verbrochen worden ist, was zu strafen, was zu bessern sei. Dabei nimmt man sich Zeit, verfährt umständlich: vielleicht ereignet sich ein erwünschter Zwischenfall, der zu einem Ausgleich führt. Wo die Zuschauer fehlen, da geht es ganz geschäftsmässig nüchtern zu, da wird schnell und sachlich verfahren. Meistens genügt schon die einfache Bestellung, was gemacht werden soll. Man einigt sich mit den Zauberern über die Kosten und überlässt ihnen nachher getrost die Ausführung. Das Loslassen, das Anregen oder Hetzen von Hauptfetischen heisst ebenfalls oft kuvända oder kutäka mkissi mit Hinzufügung des Fetischnamens, angemessener jedoch luböndilu oder luböndilu ngölo, was mit Beschwörung oder grösser, starker Beschwörung zu übersetzen ist; kuböndila: eine Zauberei verrichten. Zum Zwecke des öffentlichen Beschwörens schafft man die Gerichts- fetische am liebsten an den Ort, wo die schlimme Tat begangen worden ist. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein Verfahren gegen Unbekannt oder um einen ergriffenen, aber nicht geständigen Frevler handelt. Dort hofft man durch das Äusserliche des Vorganges heilsamen Schrecken zu verbreiten und hauptsächlich, wo es angeht, einen Vergleich anzubahnen. Denn oft lässt es ein Schuldbewusster gar nicht zum Zaubern kommen, sondern beeilt sich, durch einen Vertrauten Sühngeld anzubieten. Da der Unterhändler unverletzlich ist, soll der Schuldige gar nicht selten selbst als solcher auftreten. Dann wird gefeilscht, bis man einig geworden ist. Die Bangänga werden abgefunden und ziehen stolz von dannen mit ihrem Fetisch, der sich abermals trefflich bewährt hat. Solch ein Ausgang befriedigt die geschädigte Partei am meisten, und reizt zur Nachahmung. Leib und Leben der Mitmenschen schädigendes Hexenwerk ist freilich kaum durch Loskauf zu sühnen. Lässt ein Übeltäter nicht unterhandeln, ist er nicht zu entdecken, dann wird gezaubert. Der Schuldige, der vielleicht harten Sinnes und unter die Zweifler geraten ist, verhält sich zunächst abwartend. E r mag auch in der Stille einen anderen starken Fetisch oder mehrere zu seinen Gunsten in Tätigkeit setzen lassen, und leichten oder schweren Herzens des Ausganges harren. Nun meint er, sei es Sache der Fetische, die Angelegenheit unter sich auszutragen. Es wird auch gemunkelt, dass einflussreiche Familien die Bangänga, die im Dienste der Gegenpartei gearbeitet haben, durch Bestechungen und Drohungen dahin brächten, ihren Zauberkräften Einhalt zu gebieten. Ob Fälle beiderlei A rt, die geeignet sind, die Meister mitsamt ihren Zauberstücken in Verruf zu bringen, häufig Vorkommen, lässt sich nicht entscheiden; dass sie
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