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sich oft damit zu begnügen, mit Stricken und Lianen oder mit einer in die Erde gerissenen Furche das Dorf zu umziehen und abzuschliessen, nötigenfalls auch ein Haustier, das man nachher isst oder wiedei* laufen lässt, längs dieser Schranke zu tragen. Aber die nämlichen Massregeln und andere mehr werden auch beim Zaubern gegen Seelen und Seuchen angewendet. Eine feierliche Sühnehandlung wird vollzogen, falls der Yerüber eines Erdfrevels unentdeckt geblieben oder entflohen ist. Dazu senden alle angrenzenden Erdschaften Abgeordnete, die seit Sonnenuntergang weder Pfadsperre. Speise und Trank noch Weib genossen haben dürfen. Mit einem schwärzen Zicklein ohne Abzeichen, es darf sich noch nicht fortgepflanzt haben, zieht man des Morgens hinaus, gewöhnlich an den Ort der Tat, jedenfalls an eine Stelle, wo der Boden unbearbeitet liegt. Um Sonnenaufgang geschieht die Handlung. Das Opfertier wird nicht geschlachtet, weil kein Blut fliessen darf, sondern es wird mit dem Kopfe in gelockerte Erde gedrückt und erstickt. Alle Beteiligten klemmen die Geschlechtsteile zwischen die Schenkel, knieen nieder, rühren die Erde, legen davon auf die Zunge und schwören: Wir und unsere Leute sind schuldlos an dem Yerbrechen. Unsere Augen haben die Tat nicht gesehen, unsere Ohren haben die Tat nicht gehört, wir wissen nicht, wer die Tat begangen hat. Dabei schlagen sie die Schenkel oder greifen an das Gemächte und streichen mit den Händen abwärts über die Arme. Wer für sich oder seine Leute wissentlich oder unwissentlich falsch geschworen hat, den verlässt die Lebenskraft, Gemächte und Glieder verdorren; er geht elend zugrunde. Bei ihm reisst die Ahnenkette a b , und das ist, wie in einem anderen Kapitel beschrieben werden wird, eine schlimme Sache, wenigstens für Leute von Stand. Das Opfertier wird nachher gegessen. Die Stelle, wo die Tat geschehen ist, wo man geschworen hat, ist eben ndämbu. Sie bleibt wüst und verrufen. Die so geschworen haben, sind Schwurkinder: b’äna ba nkändu. Statt des Zickleins soll man jetzt oft bloss ein Hühnchen oder gar kein Tier mehr nehmen, auch das Schwören nicht mehr überall in alter Weise vollziehen. Es unterblieb oder ist mir absichtlich verhehlt worden, nach einem schweren Erdfrevel im Norden des Gebietes. Anders, wenn der wirkliche oder vermeintliche Yerbrecher ergriffen worden ist. Ihn zu richten, ist nur teilweise eigene Angelegenheit der betroffenen Erdschaft. Sie kann selbst über die Höhe der Busse befinden. Doch pflegt sie, um die Verantwortlichkeit zu verallgemeinern, die Nachbarn anzurufen und sich im Palaver zubilligen zu lassen, was Rechtens ist. Damit ist, wie bei gewöhnlicher Klagsache, der beleidigten Erdschaft, der geschädigten Familie Genüge getan, aber noch nicht der Gesamtheit. Der Missetäter ist noch des Gemeinwohles wegen zu bestrafen, weil er nicht bloss an Menschen, sondern gegen Erde und E rd recht gesündigt und damit Nsämbis Zorn erweckt hat. Im allgemeinen sind Rechtssachen bloss Privatsachen. Kein Kläger, kein Richter. Aber bei Erdfrevel klagt die Tat. Sie muss gesühnt, am Frevler gerächt werden, sonst kommt grosses Unglück über das ganze Land und seine Bewohner, sonst geht die staatliche und gesellschaftliche Ordnung aus den Fugen. Es wird aber keineswegs kurzerhand einer umgebracht. Das ginge den Leuten wider Natur und Gerechtigkeit, gegen den Grundsatz: Ohne Schuld keine Strafe. So obenhin kann man ja sagen, ein Menschenleben gelte recht wenig. Das mag so sein wie bei uns auch im Kriege, hei Schiffbruch, Seuchen, im alltäglichen Leben. Ohne Opfer geht es eben nicht. Und Menschen, Zivilisierte eingerechnet, können die Leiden anderer, die ihnen nicht uahe stehen, und oft genug auch die der Nächsten, durchschnittlich recht gut ertragen. Für die Stärke der Teilnahme ist die räumliche Entfernung, sind die persönlichen Beziehungen und Gefühle massgebend. Ein durch eigenes Verschulden Leibeigener, also ein Sträfling, der bei uns im Zuchthaus sässe oder längst hingerichtet wäre, der gar keinen Anhang mehr hat und seinem Herrn wie ein Sklave, wie ein Haustier gehört, der gilt nicht viel. Dagegen ist Familien und Freunden das Ergehen und das Leben eines Angehörigen, sei er frei oder unfrei, in der Regel viel Loango. ' s


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