durch ein Dorf oder auf Verkehrspfaden bewegen. Ausgenommen ist oin Eilbote, und der räuspert sich wenigstens oder meldet leise, halb singend das Woher und Wohin im Dorfe, damit Wachende unterrichtet, Schlafende nicht gestört werden. Ein verständiger Karawanenführer, in der Regel ein viel erfahrener, gewandter Küstenmann, pflegt zu verhandeln. Bestimmte Zollsätze gibt es natürlich nicht, aber doch durch Herkommen eingerichtete. Seinen lagernden Leuten zeitweilig voraus eilend, erkundet er die Zustände in den zu passierenden Erdschaften, vereinbart er die Höhe der Abgabe. Das kann tagelang dauern. Als Unterhändler ist er unverletzlich. Durch die Drohung, umzukehren und anderwärts sein Heil zu versuchen, weiss er sich Vorteile zu sichern. Klüglich bedingt er sich aus, dass seinem Zuge Leichen oder erlegte Leoparden nicht begegnen dürfen. Das getroffene Abkommen gilt. Nur hat er zu sorgen, dass unerfahrene unter seinen Trägern, vielleicht Buschleute, bei bösen Erdschaften nicht listigen Anschlägen zum Opfer fallen, als da sind: Verlockungen durch Weiber, durch scheinbar verlorene leckere Nahrungsmittel, Verstösse gegen Fetischgebräuche und so weiter. Der Herr einer ausgedehnten Erde sendet seinen Stabträger oder sonst einen Boten mit, der, die eiserne Doppelglocke schlagend, der Trägerreihe voranschreitet und sie sicher bis zum nächsten Reichlein geleitet. Vor dem Übertritt werden, falls es nicht im voraus geschehen, abermals Verhandlungen gepflogen, und so fort, von Gebiet.zu Gebiet. Gelegentlich können die Wanderer an Erden gelangen, die irgendeines Geschehnisses, namentlich Verbrechens halber geschlossen, das heisst, deren Pfade für jeglichen Verkehr gesperrt sind. Dann haben sie wer weiss wie lange zu warten oder Umwege zu machen. Indessen verbreitet sich die Neuigkeit einer Sperrung zumeist rasch weithin. Das alles ist sehr umständlich. Es beruht auf uraltem Herkommen, das freilich die Europäer zu durchbrechen versuchen, woran zu rütteln aber niemand sonst einfällt. Indessen senden rührige Erdherren, um den Verkehr zu erleichtern und durch ihre Gebiete zu lenken, während der Trockenzeit, die die Haupthandelszeit ist, erprobte Vertrauensmänner nach dem Inneren. Diese verhandeln mit Karawanenführern und Häuptlingen und schliessen oft Verträge, die allen förderlich sind. Zur Beglaubigung tragen sie Würdenzeichen ihrer Herren, Stäbe, Messer, Ehrenschwänze, Eisenglocken, und übermitteln Grüsse sowie Geschenke. Solche Boten mit kleinem Gefolge, klug und beredt, aber häufig, vielleicht meistens, die Rolle des Dümmlings oder Narren spielend, vertreten wie Gesandte die Interessen ihrer Erdschaft und überwachen insgeheim das Treiben der anderen, namentlich der anrüchigen. Bisweilen unternimmt auch ein Erdherr selber eine Verbrüderungsreise. Gänzlich enthoben aller Scherereien, der Meldungen und Abgaben, dennoch berechtigt zu Schutz und Obdach, zu freiem Geleit, sind alle, die vor Gericht oder zum Palaver geladen sind, eine Botschaft tragen, zu einer Leiche gehen, einen Kranken besuchen, zu einer Festlichkeit und zu Markte ziehen, sich der Giftprobe unterwerfen wollen oder sie bestanden haben. Hohe Entschädigung steht der Erdschaft zu, wenn namentlich iremd- linge Verbrechen gegen die Erde begangen, wenn sie Blutschuld auf sich geladen, das grosse Tschlna gebrochen haben. Solch ein göttliche wie staatliche Gesetze verletzendes Verbrechen heisst lundämbu, plur. sin- dämbu, der Verbrecher mundümbi, plur. bandämbi. Schwere Verbrechen* gegen die Erde sind: Notzuchtjf'insonderheit Defloration eines unreifen Mädchens, sowie Unzucht, zumal im Freien und auf blanker Erde begangen, blutig verlaufene Händel oder Totschlag auf Märkten, bei Palavern und Gerichtsverhandlungen, Verlockung oder Kaub und Verkauf von Kindern, ferner Mord. Erschwerend wirkt es, wenn das Verbrechen auf den Gottespfaden oder an Personen verübt worden ist, denen freies Geleit zustand. Endlich muss hier noch erwähnt werden, dass von Zwillingen, die zweierlei Geschlechtes sind, mindestens einer umgebracht wird. Die Leute finden in solch engem Beisammensein im Mutterleibe etwas Unsittliches, Unheimliches, Unglückbringendes. Leichtere Verbrechen sind: Beischlaf im Freien und auf blanker Erde, auch, wie einige behaupteten, in einem Baume, wo zugleich andere sich aufhalten; Einbruch in Gehöfte oder Hütten in einer Ortschaft, wo gerade Palaver oder Lustbarkeiten abgehalten werden. Übrigens darf der auf frischer T at ertappte Einbrecher vom Besitzer auch getötet werden, aber nur von vorne. Wunden im Kücken brächten schlimme Palaver. Wo ein schweres Verbrechen begangen wurde, ist die Erde gleichsam entweiht. Sie pflegt für einige Zeit geschlossen, für jeglichen Verkehr gesperrt zu werden, selbst über die Zeit hinaus, während welcher man etwa nach dem Übeltäter fahndet oder ihn richtet. Kukäka ku nssi oder nslla, sperren Erde oder Pfad. Zum Zeichen dessen sind auf den Wegen Querfurchen geschürft oder Knüppel angepflöckt, Wiepen ausgesteckt, Fransenschnüre gespannt, Popanze aus Mattengebinden aufgehängt und von beiden Seiten Grasbüschel über dem Pfade verknotet. Ausrufer mit ihren Geräten verkünden die Sperrung, die zur Königszeit sich manchmal bis auf die Feuer erstreckt haben soll. Bis zur Behebung sind Lustbarkeiten und Märkte untersagt; Eheleute sollen sich getrennt halten, Felder nicht bestellt werden. Auf gesperrter Erde geborene Kinder hält man für belastet, ihrer wartet kein Lebensglück. Nicht die ganze Erde, sondern nur ein kleiner Teil wird gesperrt, wenn innerhalb von Wohnsitzen gesündigt worden ist. Da scheint man
27f 32-2
To see the actual publication please follow the link above