ein Bündel Brennholz verehrt. Oder es ist ein Pantoffelheld, meistens aher ein guter Sohn oder Bruder, der heimlich seiner Mutter oder Schwester hilft, so wie er ihr hei uns auf dem Lande auf einsamem Wege zwar gern den Tragkorb huckt, aber vor jedem Dorfe ihr wieder aufpackt, weil sich das so schickt. Die Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern ist befriedigend geordnet. Der freie Mann oder der selbständig schaffende Mann — nämlich der Hörige, der sich mit seinem Herrn auf Entgelt geemigt hat — jagt, fischt, treibt Zwischenhandel im Küstenstrich, leitet Handelszüge nach dem Inneren, wirkt als Heilkünstler und Zaubermeister, dient Europäern als Leibjunge, Hofmeister, Handwerker, Wäscher, Bootsführer. Das ist würdige Beschäftigung für den Herrn und selbständigen Mann. Mancher töpfert, schmiedet, giesst und treibt Metall, schnitzt, siedet Salz, webt, flechtet, knotet, doch ist das mehr Liebhaberei als geziemende Tätigkeit, da diese den Hörigen zukommt. Nur Schnitzerei und Metallformerei stehen in Ehren, sofern sie als Kunst betrieben werden. Die Herrin waltet an ihrem Herde, dessen Eeuer, obgleich fast stets im Freien, ausschliesslich für sie brennt. Das Gesinde muss anderswo hantieren, der Herr ebenfalls, so ihn nach einem Braten gelüstet. E r röstet sich Frucht und Fleisch an Feuer und in Asche wie in der Wildnis, oder lässt es sich von seinen Dienern rösten, wenn es seine Frau ihm nicht zuliebe tun will. Ihre Pflicht und ihr Recht ist es, für ihn an ihrem Feuer Speisen in Geschirren zu bereiten, mithin für ihn zu kochen, zu dämpfen. E r hat Wüd, Fisch, Gewürz, Baumfrüchte, Palmsaft und Handelszutaten zu liefern. Sie beschafft Gemüse und andere Zukost aus ihrer Pflanzung oder im Tauschwege und sammelt manchmal Muscheln. Was sie von ihrem Felde über den Verpflegungsbedarf für ihren Ehemann erntet, was sie aus ihrer Tierzucht gewinnt, ist ihr eigen. Der Gatte darf nicht eine Knolle aus ihrem Korbe, nicht ein Ei aus ihrem Hühnerstall nehmen, sie hätten denn eine Art der Ehe geschlossen, die neben anderem auch Gütergemeinschaft bedingt. Ganz verkehrt wäre e s , die F r a u , wie das so gäng und gäbe ist, als Lasttier des Mannes zu betrachten. Sie arbeitet gewiss nicht mehr, oft viel weniger als er. Wer oder was sollte sie zum Lasttier machen.? Das Essen ist des Eheherrn schwache Seite auch in Afrika. Mit dem Kochen hat sie den Gemahl am Schnürchen, und mancher, der seine Frau geärgert h a t, klagt-mit gutem Grunde, dass sie ihn schlecht versorge. - Eine gut gestellte Frau beschäftigt sich nach ihrer Neigung, ganz wie bei uns daheim. Zum Arbeiten hat sie ihr Gesinde, und auch das hat viel weniger als bei uns zu tun. Sie kocht zwar selbst für ihren Mann, aber, wo mehrere Ehefrauen sind, Reihe um mit den anderen. Selbst in der Einehe und unter den Kleinleuten, wo die Frauen über keine Hilfen verfügen, haben sie herzlich wenig zu tun, viel weniger als unsere Bauernweiber. Herren wie Dienende, sogar die Leibeigenen eingeschlossen, Bind keinesfalls überbürdet. Alle Weiber mit ihrer wechselnden, wenig anstrengenden und gesunden Beschäftigung stehen sich jedenfalls viel besser als zahlreiche Mädchen, Frauen, Mütter unter Zivilisierten, die mit rastloser quälender Tätigkeit ihr Leben in Dürftigkeit fristen, unter denen man bei den Kleinleuten die wahren Lasttiere findet wie nirgendwo unter Wilden. Gibt es keinen Grundbesitz, so gibt es doch ein zeitliches Anrecht auf die Erträge urbar gemachten Bodens und auf alles , was die Erde freiwillig hervorbringt. Wer die Scholle stürzt, hält den Platz. Wer aber seine Kabel abgeerntet, nicht durch Wiepen oder andere Marken gesichert oder keine neue Bestellung vorbereitet hat, lässt sie damit jedem Nachfolger offen. Indessen wird nur ausnahmsweise, auf Waldboden und bei Fruchtwechsel, dasselbe Feld mehrmals bepflanzt. Es pflegt jahrelang brach zu liegen, wird vielleicht in einem Menschenalter nicht wieder bearbeitet. Dieser Raubbau schadet dem Wald wuchs, der mit Eisen und Feuer verringert wird (IH 127, 140). Baumwirtschaft bindet natürlich viel mehr an den Boden als Feldwirtschaft und verleiht auch dauerndere Rechte. Wer Fruchtbäume wirklich pflanzt und aufzieht, behält Zeit seines Lebens das Anrecht an ihre Erträge, auch an den Honig, den etwa wilde Bienen eintragen, selbst wenn nachmals ein anderer auf dem Standorte säet und erntet. Aber das Nutzungsrecht des Baumzüchters vererbt sich nicht durch viele Menschenalter, sondern zunächst an seine Geschwister, dann an die Schwesterkinder und erlischt etwa mit deren Tode. Es müssen nämlich noch Unparteiische das eigenhändige Pflanzen bezeugen können; sind die gestorben, dann werden die Fruchtbäume Gemeingut. Nur die bleiben der Familie und gehen an Abnehmer über, deren Schatten irgendwie die Wohnstätte deckt, so lange die eben Menschen beherbergt. Erträge wild wachsender Nutzpflanzen, etwa der Ölpalmen, wovon er Saft und Fruchtstände, oder der Lianen, wovon er Kautschuk gewinnt, bleiben jedem Berechtigten so lange gesichert, als er seine Geräte, namentlich den Steigreifen oder sonst ein Zeichen an ihnen lässt. Ohne Zutun der Menschen gedeihende Fruchtbäume dürfen weder beseitigt noch verletzt werden. Wo ein Waldstück abgeräumt wird, bleibt jede Ölpalme unberührt. Unserem Ansehen hat es anfangs recht geschadet, dass ein allerdings rasch heimgekehrtes Mitglied der Expedition, in leider so verbreiteter Missachtung der Zustände von Eingeborenen, die Krone einer dicht am Gehöft stehenden Ölpalme mit Schrot beschoss und zerstörte. Nach J a h r und Tag wurde uns dieser Streich
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