Strecken des Gestades, sofern das Fischrecht am Strande mit Schleppnetzen in Frage kommt. Draussen auf dem Meere mag beliebig gefischt werden. Wo ein Fluss Erden scheidet, gehört je eine Uferseite — tschi- lämbu — den Fischern, die Netze, Hürden, Fallen stellen, genauer trennt die Mittellinie — tschingünga — des Gewässers die Gerechtsame. Angeln, Speeren und Schlingen wird nirgends verboten. Dagegen ist die Ausübung der Jagd der Erdschaft Vorbehalten, doch nimmt sie es damit nicht gar zu streng. Kleinwild bis zur mittelgrossen Antilope mag ein Fremder wie der Einheimische getrost erlegen und verspeisen. Aber Grosswild fällt in das Jagdrecht des Erdherrn, der seinen Anteil fordert. Bei Treibjagden entscheidet der Anschuss für den E rleger. Vor diesem soll keiner das verendete Wild berühren, doch weiss man sich zu helfen, indem man rasch noch eine Ladung hineinfeuert, wodurch man an der Ehre beteiligt wird. Im übrigen ist der Jagdertrag gemeinsam. Nachbarn wird gewöhnlich die Nachsuche gestattet, doch haben sie des Erdherrn Anteil abzugeben. Alle Rechte verlieren sie, wenn das verfolgte Stück in eine Fangvorrichtung der Erdschaft gerät oder einem Schützen in den Weg läuft, der es erlegt. Der bei der Nachsuche und etwa bei der Hatz in Pflanzungen angerichtete Schaden ist zu ersetzen. Quellen werden dadurch, dass man sie freilegt und fasst, nicht persönliches Eigentum. In Kriegszeiten werden sie zwar manchmal besetzt, aber Wasser wird auch dann kaum den Frauen verweigert. In friedlichen Zeiten können Erdfremde ihre Krüge an jeder Quelle füllen, ohne zu fragen, aber Verunreinigung der Schöpfstelle, Baden in ihr statt unterhalb, würde geahndet werden. Wohnstätten pflegt man nicht unmittelbar an Quellen zu errichten, weil diese tief liegen, weil das Wassertragen anderer stören würde und weil die Weiber unbehelligt waschen und baden wollen. Deswegen sind Männer gehalten, wenn sie zum Wasser gehen, sich durch Räuspern und Rufen anzumelden; überraschten sie allzu entblösste Weiber, so gäbe es sicher ein unangenehmes Palaver. Wir mussten einst längere Zeit auf einem zur Quelle führenden Pfad warten, weil es übermütigen Mädchen so gefiel, und haben auf unser Drängen manch lustige Antwort bekommen. Die Grenzlinie — mbämbu — findet sich selten und nur dort, wo Pflanzungen odejr Bestände nützlicher Bäume aneinander stossen und bestimmte Trennung erheischen. Indessen werden Grenzmarken kaum errichtet, es wären denn Stäbchen mit Schneckenhäusern, Scherbein oder Grasknoten — oft zu Unrecht für Fetische angesehen —, die der Pflanzer oder Pfleger als Zeuge seines Nutzungsrechtes eigenmächtig steckt. Politische Grenzmarken sind dagegen Zollschranken, nämlich Zäune mit Toren auf gewissen Handelspfaden am Gebirge. Sonst verlaufen Grenzen unbestimmt in ödem Gelände, dessen Wildwuchs beliebig ausgenutzt wird, um dessen Zugehörigkeit sich niemand kümmert, bis etwa Leute sich melden, die darauf pflanzen oder siedeln wollen. Das geht anstandslos, wenn alle Angrenzer einverstanden sind und niemand alte Anrechte zu wahren hat. Sonst wird Strittiges nicht unmittelbar durch Palaver geschlichtet , sondern mittelbar, indem man vorerst einen Fall schafft. Jemand wird in das Gelände geschickt, den Wald zu lichten, Hüttenpfähle zu setzen, einen Kahnbaum anzuhacken. Daran anknüpfend sprechen dann Schiedsrichter das Büssungsrecht und damit auch das Gelände der einen oder anderen Partei zu. Solch zweifelhaftes Land heisst ndämbu, was eigentlich Anteil, Halbpart bedeutet, nach Umständen auch nlendschi- lendschi oder tschintlti, Gras- oder Gestrüppeinöde. Nicht immer liegt der Landstrich deshalb wüst, weil er scheidet oder herrenlos oder wertlos ist, sondern weil darauf irgendein schweres Verbrechen gegen die Erde — lundämbu — begangen und noch nicht gesühnt worden ist. Das Gelände bleibt nach altem Brauch gesperrt, geschlossen. Es liegt brach und heisst dann wohl ntlti ya Nsämbi, etwa Gotteswildnis. Als scharfe Grenze wird, wo sie vorkommt, die Umrahmung von Ortschaften aufgefasst, bestehe sie aus wirrem Gebüsch, das gegen Lauffeuer bei Grasbränden schützt, bestehe sie aus zwischengeschobenem lockerem Staket oder dichten Schilfhürden. Daran darf nicht gerührt werden. Befestigungen oder Sicherungen irgendwelcher A rt gegen feind- liohe Überfälle besitzen Dörfer nicht. Die Hütten werden beliebig aufgestellt, eng beieinander oder verstreut, manche ein gutes Stück abseits. Die vielfach geschlängelten Verkehrspfade, wo viel Wichtiges geschieht und geschehen ist, dürfen nicht angetastet, nicht verbaut oder durch Pflanzungen unterbrochen werden. In dieser Hinsicht sind die Leute ungemein empfindlich und stehen nicht an, eigenmächtiges Vorgehen tätlich abzuwehren. Mancher Europäer ist in Schwierigkeiten geraten, weil er meinte, das lauf lustige Volk könnte ganz gut einen anderen kleinen Umweg machen. Das würde auch die Leute nicht weiter stören. Aber der Pfad war immer da, die Vorfahren sind ihn gegangen und haben auf ihm alte Bräuche geübt; er hat seine Bedeutung und soll bleiben, weil es einmal so ist. Die Gotteswege sind natürlich erst recht unverletzbar. Von einem ausser Gebrauch gekommenen Pfade pflegt man sinnig zu sagen, er sei gestorben. Fremden gestattet man gegen regelmässige Abgaben Plätze zum Wohnen, Bewirtschaftung des Bodens und Nutzung seiner Bestände für den Hausbedarf, mit Ausnahme wilder oder gepflegter Fruchtbäume, worüber gewöhnlich besonders zu vereinbaren ist, da die Erträge den Kindern der Erde gehören. Doch wird es in anständigen Erdschatten nicht allzu genau genommen. Aber den Boden selbst verpachten oder Lo&ngo. H
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