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wenn man, wie früher erklärt, den Herrscher oder den Erdherrn nennt. Yenga, die betreffende Erde; Bässi ba Yenga, abgekürzt Bayenga, die Erdschaft; Ma Yenga, der Erdherr. Im allgemeinen wird bässi auch für die Gesamtbevölkerung des alten Keiches gesagt, woher dann Baloängo. Die alten, aus der Königszeit stammenden und unter Fürsten stehenden, gleichsam geschichtlichen Erdschatten, waren einst von solcher Bedeutung, dass ihre Namen dauernd an den Gebieten haften geblieben sind. Alle Ortsbezeichnungen wechseln, nur die der Gaue nicht. Das gilt ja 'a u c h für die Gaue in zivilisierten Staatswesen, wo trotz aller politischen Veränderungen die Namen der Landstriche im Yolksmunde fortleben. Als Anhang oder Zubehör der engeren Erdschaft, der Brdsassen, teilen mit ihr Leid und Freud noch viele andere Menschen, die nicht zur Erde geboren oder nachmals unfrei geworden sind. Zunächst die Geiseln, Pfänder, Bürgen —! tschlwi, plur. blwi, und mungöli, plur. ban- göli —, sodann die Hörigen — mudöngi, plur. badongi, Hörigkeit: bu- döngu —, endlich die Leibeigenen — muvika, plur. bavika, Leibeigenschaft : tschivika oft schlechthin, wie in gewissem Sinne noch unter unseren Verhältnissen, Menschen genannt. Meine Menschen: bäntu b’ämi (ba ämi), sing, müntu (mu) ämi, soviel wie Sklaven nach unserer Auffassung. F ü r Geiseln, Pfänder, Hörige, ist man ihrer Erdschaft, Familie, überhaupt ihrem Anhänge verantwortlich, denn sie haben Erdrecht, für Leibeigene nicht, denn die sind erdlos. Dieser Unterschied ist, wie sich ergeben wird, sehr bedeutsam. Zu den Genannten kommen noch Leute von einstweilen unklarer Stellung, die kaum der einen oder anderen Schicht der nicht Vollberechtigten einzureihen sind. Als da sind: Versprengte aus Hunger-, Seuchen-, Kriegsgebieten, die aus unverdienter Not um Gotteshilfe baten, Verschuldete, Taugenichtse, Stromer, die anderswo entwichen, oder die abgeschoben, verscheucht worden sind, oder gewohnheitsmässig bummeln und auf Bettel reisen, auch fahrend Volk. Halb und halb sind viele solcher Besucher schon auf fremde Erde, in eine fremde Erdschaft gegangen, und das bringt Schande wie Bedauern. Aber sie sind hier noch nicht pflichtig, weil daheim noch nicht abgelöst, wozu mancherlei Förmlichkeiten erfüllt werden müssen. Demnach werden sie bloss geduldet, ein bisschen mitbeschäftigt und mit bekannter Gutmütigkeit durcbgefüttert als Gäste, Erdfreunde, Heimatfreunde: bakängi und bakündi. Ist man arger Schmarotzer überdrüssig, so ersucht man sie einfach, sich weiter zu bemühen und anderswo zu sättigen. Indessen entschliesst man sich dazu nicht leicht, denn es geht mindestens wider äusseren Anstand und Erdpflicht. Die unverschuldet Versprengten, die um Gotteshilfe baten, werden wohl niemals ausgewiesen oder gegen ihren Willen einverleibt- Doch der Vereinsamte, der Herumtreiber kann auf die Dauer als solcher nicht bestehen. Politisch wie gesellschaftlich braucht er Rückhalt und Schutz. E r muss irgendwo hin, irgendwem gehören, in eine Erdschaft oder einem Herrn. Dem können sich derlei Halblinge kaum beliebig lange entziehen. Freiwillig oder gezwungen aus ihrem alten Verbände gelöst, Zuflucht bei einem anderen suchend, geraten sie in Abhängigkeit und Unfreiheit. An Kopfzahl übertreffen alle diese Eingeordneten bei weitem die Erdsassen. Gibt es doch Erdschatten, deren einziger Freier der Erdherr ist, und jetzt ist es sogar mit dem nicht immer ganz richtig, wenigstens insofern er nicht zur Erde geboren ist. Die durchaus nicht rechtlosen Unfreien sind an die Erdschaft, die für sie einzustehen h a t, gebunden, sind jedoch stimmlos in Gemeindesachen und ihrem Herrn oder der Gesamtheit fronpflichtig. Immerhin haben alle, die in der Erdschaft, also auf der Erde geboren wurden, eine bevorzugte Stellung, die sogar einen sehr günstigen Wandel ihres Zustandes bewirken kann. Am rechtlosesten, weil gänzlich erdlos, sind die wirklich Leibeigenen, im ersten Gliede stets Verbrecher, die bei uns hingerichtet oder in den Strafanstalten eingesperrt sein würden. Und doch kann, wie noch zu erweisen, das Herrenkind einer Leibeigenen das grösste Glück von allen haben. Im betonten Gegensatz zu den Kindern der Erde, zu den Erdsassen bässi -Ji| werden diese Unfreien (und wohl auch vielfach Halblinge) als Mitwohner, als Dörfler — bässi buäla — angesehen; buäla, plur. m’äla (maäla) Dorf, Weiler. Auch heissen sie noch batüngi, sing, mutüngi, Bauer, Bauberechtigte, von kutünga, zusammenheften, fügen, bauen (Schilfhütten). Sie haben nämlich, ausser dem Hechte, in der Erde begraben zu werden, Herdfeuer zu unterhalten — was übrigens vormals Leibeigenen im ersten Gliede nicht erlaubt gewesen sein soll - I und Pflanzungen anzulegen, noch das Hecht, ihre Behausungen beliebig zu errichten und die Stützpfosten in den Boden zu setzen, was ausserhalb des Verbandes Stehenden, den Erdfremden — bätua, sing, mütua — gar nicht oder nach Ansuchen nur auf Zeit gegen regelmässige Abgaben gestattet wird. Wo es nicht gerade notwendig ist, genau zu unterscheiden, gilt die Bezeichnung bässi oder bässi buäla für alle miteinander lebende Freie oder Unfreie, besonders für die Dorfschaften innerhalb der Erdschaft, aber auch für Erdschaft und Dorfschaft zusammen, gleicherweise auch batüngi, namentlich im Gegensatz zu bätua. Bätua, Erdfremde, die kein Erdrecht haben, ausserhalb aller politischer und sozialer Gemeinschaft stehen, sind natürlich, auch die Europäer. Nicht überflüssig erscheint es, darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung bätua oft als Stammesname für Zwergvölker und andere Versprengte des Inneren, wo Bäntuvölker hausen, missverstanden worden ist.


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